9. Juli 2014

Naturheilkundliche Behandlungen steuerlich absetzbar


Ein neues Urteil des Bundesfinanzhof wertet die Kosten naturheilkundlicher Behandlungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen. Damit können diese Kosten u.U. steuerlich geltend gemacht werden.

Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien.

Bei diesen gesetzlich anerkannten Behandlungsmethoden reiche die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich. Diese wurden in der Vergangenheit immer wieder gefordert.