31. Januar 2010

Kürzung des Honorars durch Versicherer


Da die im Gebührenverzeichnis (GebüH) von 1985 für Heilpraktiker ermittelten Honorarsätze nicht mehr den realen und auch angemessenen Gebührenforderungen entsprechen, ist eine Begrenzung der Honorarhöhe unter Bezug auf die GebüH i.d.R. rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 12.November 2009 in einem Fall entschieden, in welchem einem Beihilfeberechtigten das Honorar seines Heilpraktikers auf den GebüH-Satz gekürzt worden war.

Die BRD wurde in einer neuen Entscheidung verpflichtet, über angemessene Honorarsätze für Heilpraktikerleistungen in der Beihilfe neu zu entscheiden, ohne sich auf den Mindestsatz der GebüH zu beziehen. Berufsstandvertreter der Heilpraktiker hoffen, daß in der Folge auch die GebüH-Bezüge der Privatkrankenversicherer fallen werden, die die Honorarerstattungen auf das unrealistische Niveau von 1985 beziehen.