17. Juli 2013

Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel


Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungsspflichtige Arzneimittel.
So lautet ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen.

Ein Beamter der Bundeswehr hatte geklagt, weil sein Dienstherr es abgelehnt hatte, Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Denn § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schloss Beihilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Regelfall aus.

Härtefallregelung muss vorliegen
Das Oberverwaltungsgericht hat nun den Dienstherrn verpflichtet, Beihilfeleistungen zu bewilligen. Die Begründung des Gericht: der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit sei ohne eine Härtefallregelung unwirksam. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härtefallregelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn Beihilfeberechtigte mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten.

Härtefallregelung der BBhV nicht gesetzeskonform?

Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihilfeberechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als die vom Gesetz festgelegten 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben.

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