14. November 2019

Zum Berufsstand des Heilpraktikers


Zur Zeit steht der Beruf des Heilpraktikers immer wieder in den Medien. Diese Berichterstattung ist erstaunlich selten gut recherchiert und strotzt meist vor sachlichen Fehlern,  schlampigen Fakten und sehr einseitiger Meinungsmache.

Alle großen Heilpraktiker-Verbände BDH, FDH und UDH haben reagiert, u.a. mit einem offenen Brief des BDH an Patrick Larscheid, dem Leiter des Gesundheitsamtes Berlin-Reinickendorf, der sich in der Sendung sehr uninformiert äußerte. Die Arbeitsgemeinschaft für TCM hat sich dem offenen Brief angeschlossen und mitgezeichnet. Der offene Brief kann z.B. unter www.bdh-online.de eingesehen werden.

Korrekt ist dagegen:

Heilpraktiker werden durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien reguliert(s.A.),das Heilmittelwerbegesetz §3 Abs. 2 untersagt ihnen – wie allen in Heilberufen tätigen Personen – Heilungsversprechen zu machen. 

Was die invasiven Therapien betrifft: Hier gilt für Heilpraktiker der gleiche Maßstab wie für den Arzt. Heilpraktiker unterliegen der gleichen Sorgfaltspflicht wie der Arzt, das heißt, so verbieten sich alle Therapien, die sie nicht „lege artis“ („nach den Regeln der Kunst“) durchführen können, weil sie dem Patienten eine fachgerechte Behandlung schulden, für die sie auch die entsprechende Qualifikation haben. Außerdem verbieten sie sich Therapien, die nicht ihren Prinzipien entsprechen und klassisch schulmedizinisch oder mit hohen Risiken verbunden sind.Zudem verbieten sie sich alle Tätigkeiten, für die der Gesetzgeber eine Einschränkung vorsieht, das sind meist solche, für die ein allgemeiner oder spezieller Arztvorbehalt gilt.

Zudem muss sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergeben, „dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde." 

Die Ausbildung zum Heilpraktiker ist nicht einheitlich, da der Heilpraktiker-Beruf kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist, sondern als Zulassungsberuf gilt. 

Das Heilpraktikergesetz regelt lediglich, dass jeder, der den Heilpraktiker-Beruf ausüben möchte, eine Zulassung beantragen kann. Mit der Ersten Durchführungsverordnung ist geregelt, dass dies auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Leitlinien geschieht. Nicht festgelegt ist jedoch, wie der Heilpraktiker-Anwärter beziehungsweise der Antragsteller seine berufliche Qualifikation erwirbt. 

Die Prüfungsmodalitäten obliegen den Ländern, wobei die Gesundheitsämter die Prüfungen organisieren und der Antragsteller von einem Gremium aus Amtsärzten und Vetretern der Heilpraktiker-Fachverbände geprüft wird.