1. Februar 2013

GKV - Erstattung von Arzneimitteln

Dank einer Gesetzesänderung (im Rahmen des sogenannten GKV-Versorgungsstrukturgesetzes) in § 12 Absatz 6 im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) ist es den gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1. Januar 2012 wieder gestattet, nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Arzneimittel (OTCs) als freiwillige Satzungsleistungen zu übernehmen.

Viele Kassen beschränken die Übernahme der Arzneimittelkosten im OTC-Bereich auf einen bestimmten Jahreshöchstbetrag (in der Regel liegt dieser zwischen 50 bis 150 € / Kalenderjahr) sowie oft auf Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie).

Die Versicherten müssen bei den freiwilligen Satzungsleistungen in Vorlage treten. Daher werden die Medikamente von der Ärztin nicht auf dem üblichen Kassenrezept verordnet, sondern auf einem grünen Rezept oder einem Privatrezept. Damit kaufen die Versicherten das Arzneimittel in der Apotheke und reichen dann Rezept und Apothekenrechnung bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein.

Es empfiehlt sich bei Ihrer Krankenkasse einfach einmal nachzufragen, ob auch sie derartige freiwillige Satzungsleistungen im Arzneimittelbereich anbietet und wie diese konkret ausgestaltet ist.
(Quelle: Wala-Nachrichten)